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Tierärztin in blauer Kleidung verbindet das verletzte Bein einer braunen Stute

Eine Pferdebesitzerin bekam nach einer Prüfung der AK Kärnten 8.155 Euro für die Behandlung ihrer Stute ersetzt. Entscheidend war die Polizze.

Der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer Kärnten hat in einem Streit mit einer Versicherung eine weitere Zahlung für eine Pferdebesitzerin erreicht. Insgesamt bekam die Frau 8.155 Euro für vertraglich vereinbarte Behandlungskosten ihrer Stute.

Die Besitzerin hatte für das Tier eine spezielle OP-Kostenversicherung abgeschlossen. 2025 musste die Stute nach einer Knochenabsplitterung am Sprunggelenk operiert werden. Die Verletzung hatte auch eine benachbarte Sehne betroffen.

Streit über weitere Kosten

Zu Beginn wollte die Versicherung nur 1.500 Euro für den Sehnenschaden berücksichtigen. Nach Einwänden der Besitzerin stufte das Unternehmen den Sehnenschaden als direkte Folge des Bruchs ein und überwies die vertragliche Höchstsumme von 4.000 Euro für Frakturen.

Die Kosten für Operation und Nachbehandlung blieben danach strittig. Die Versicherung sah diese Posten bereits in der Frakturzahlung enthalten und zahlte dafür zunächst nicht.

Prüfung der Polizze brachte Entscheidung

Kathrin Halbherr vom AK-Konsumentenschutz prüfte die Polizze. Darin waren für Frakturen 4.000 Euro angeführt. Ein weiterer Deckungsbereich sah bis zu 1.500 Euro für Operationen bei unfallbedingten und akuten Sehnen-, Bänder- und Muskelrissen vor. Auch eine Nachsorge für bis zu 15 Tage nach dem Eingriff war enthalten.

Aus Sicht des AK-Konsumentenschutzes machte das Bindewort „sowie“ zwei getrennte Zusagen erkennbar. Eine Bindung der Nachsorge an eine OP-Deckelung war im Vertrag nicht genannt. Danach überwies die Versicherung weitere 4.155 Euro. Zusammen mit den 4.000 Euro ergab das die ersetzten Behandlungskosten von 8.155 Euro.

AK-Präsident Günther Goach empfiehlt, Ablehnungen von Versicherungsleistungen prüfen zu lassen und nicht bei der ersten Entscheidung stehen zu bleiben. Er verweist darauf, dass die interne Bewertung eines Versicherers vom rechtlichen Vertragstext abweichen kann.

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