Neue Fluggastrechte: Mehr Schutz, aber nicht nur Vorteile
Bei den neuen Fluggastrechten bleibt der Anspruch auf Entschädigung ab drei Stunden Verspätung erhalten. Der ÖAMTC sieht Vorteile für Reisende, nennt aber auch klare Kritikpunkte.
Das Europäische Parlament hat sich am 15. Juni 2026 auf eine neue Fluggastrechte-Verordnung verständigt. Aus Sicht des ÖAMTC bringt das Ergebnis mehrere Vorteile für Reisende. Für den Sommerurlaub 2026 ändert sich allerdings noch nichts. Die neuen Bestimmungen sollen nach aktuellem Stand ab Herbst 2027 maßgeblich werden.
Ein zentraler Punkt betrifft Entschädigungen bei Flugverspätungen. Die bisherige Drei-Stunden-Grenze wird nicht erhöht. Damit kommen weiterhin 250 Euro bei Flügen unter 1.500 Kilometern, 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern sowie 600 Euro bei Flügen über 3.500 Kilometern infrage. Pläne, diese Grenze erst ab vier oder noch mehr Stunden anzusetzen, fanden keine Mehrheit.
Wir begrüßen, dass zahlreiche unserer Anliegen in die neue Regelung eingeflossen sind. Besonders wichtig ist, dass die Drei-Stunden-Grenze für Entschädigungen bei Flugverspätungen bestehen bleibt.
ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner
Mehr Klarheit bei Gepäck und Ansprüchen
Bei Gepäckkosten soll es künftig mehr Transparenz geben. Fluggesellschaften müssen im Buchungsvorgang klar zeigen, welche Kosten für Handgepäck anfallen und wie sie sich auf den Ticketpreis auswirken. Ein persönlicher Gegenstand bleibt ohne Zusatzkosten möglich.
Auch bei Informationen über Ansprüche kommt es zu einer Änderung. Bisher mussten sich Reisende häufig selbst darum kümmern, welche Rechte ihnen nach einer Verspätung oder Annullierung zustehen. Künftig sollen Airlines ihre Passagierinnen und Passagiere innerhalb von 96 Stunden aktiv darüber in Kenntnis setzen. Für den ÖAMTC erleichtert das Betroffenen den Zugang zu ihren Rechten deutlich.
Familien und schutzbedürftige Personen profitieren
Für Familien mit Kindern bringt die neue Verordnung ebenfalls Verbesserungen. Kinder unter 14 Jahren sollen ohne Aufpreis neben ihrer Begleitperson Platz nehmen können. Vergleichbare Vorgaben betreffen Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowie Schwangere.
Zudem wird die sogenannte No-Show-Praxis bei Rückflügen untersagt. Airlines dürfen Passagierinnen und Passagieren den Rückflug nicht streichen, nur weil sie den Hinflug nicht angetreten haben. Zusätzliche Gebühren dürfen in solchen Fällen ebenfalls nicht verlangt werden.
ÖAMTC sieht auch Nachteile
Neben den Verbesserungen nennt der ÖAMTC auch kritische Punkte. Problematisch findet Pronebner, dass Streiks von Flughafen-, Luftfahrt- oder Bodenabfertigungsdiensten künftig als außergewöhnliche Umstände eingestuft werden können. Für Fluggesellschaften könnte das bedeuten, dass sie in solchen Fällen keine Entschädigung zahlen müssen. Nach bisheriger Praxis hatten betroffene Fluggäste in solchen Situationen meist bessere Chancen auf Ansprüche.
Auch bei Unterstützungsleistungen gibt es aus Sicht des Mobilitätsclubs eine Verschlechterung. Wenn ein Rückflug ausfällt, soll die Übernahme von Hotelkosten künftig grundsätzlich auf drei Nächte begrenzt sein. Bisher gab es dafür keine zeitliche Obergrenze. Für besonders schutzbedürftige Personen bleibt eine Ausnahme vorgesehen.
Unterm Strich überwiegen die positiven Entwicklungen deutlich. Dass zentrale Schutzmechanismen erhalten bleiben und teilweise sogar ausgebaut werden, ist ein klarer Erfolg der Konsumentenschützer:innen und des Europäischen Parlaments für Flugreisende in Europa.
ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner
Was bis zum Inkrafttreten gilt
Bis die neuen Regeln wirksam werden, bleiben die bisherigen Fluggastrechte maßgeblich. Reisende können sich daher weiterhin auf die bestehenden EU-Vorgaben zu Entschädigungen, Betreuung und Informationspflichten stützen.
Bei einem annullierten oder verspäteten Flug ist zunächst die jeweilige Fluglinie zuständig. Bei Pauschalreisen kommt zusätzlich der Reiseveranstalter als Ansprechpartner infrage.
Bei verspäteten Abflügen müssen Airlines grundsätzlich kostenlos Snacks und Erfrischungen anbieten. Auch Telefonate oder E-Mails müssen möglich sein. Bleibt diese Unterstützung aus, sollten Rechnungen für Snacks und notwendige Ausgaben laut ÖAMTC aufgehoben werden, damit eine spätere Rückforderung möglich ist.
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