ÖGK versendet ab 21. Juli rund 90.000 Rechnungen für Krankentransporte
Ab 21. Juli versendet die ÖGK rund 90.000 Rechnungen für planbare Krankentransporte aus dem ersten Quartal 2026. Die Frist beträgt 30 Tage.
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) beginnt am 21. Juli mit dem Versand von rund 90.000 Rechnungen für Selbstbehalte bei planbaren Krankentransporten.
Abgerechnet werden Fahrten aus den Monaten Jänner bis März 2026. Der Versand läuft bis 31. Juli. Etwa 4.500 Rechnungen werden elektronisch zugestellt, mehr als 80.000 weitere per Post.
Selbstbehalte seit Juli 2025
Für planbare Krankentransporte gelten seit 1. Juli 2025 Kostenanteile. Pro Fahrt sind bis zu 15,10 Euro zu bezahlen. Ohne Sanitäter beträgt der Betrag 7,55 Euro. Verrechnet werden höchstens 28 Fahrten pro Jahr. Die Kosten werden vierteljährlich in Rechnung gestellt.
Kinder, Menschen mit Rezeptgebührenbefreiung sowie medizinisch notwendige und zeitkritische Transporte sind vom Selbstbehalt ausgenommen. Rechnungen für Fahrten von Juli bis September 2025 waren Ende Jänner erstmals verschickt worden. Eine weitere Versandrunde folgte im März und April.
Zahlungsfrist und neue Kriterien
Nach Erhalt einer Rechnung bleiben 30 Tage für die Zahlung. Wird diese Frist nicht eingehalten, folgt eine Zahlungserinnerung. Bei Gesamtforderungen von mehr als 151 Euro kann eine Ratenvereinbarung getroffen werden.
Die ÖGK begründet die Kostenanteile damit, Krankentransporte für Menschen mit gesundheitlicher Abhängigkeit davon verlässlich bereitzuhalten und die vorhandenen Mittel verantwortungsvoll einzusetzen.
Damit die Krankenkasse die Kosten für einen Transport übernimmt, gelten strengere Voraussetzungen. Die betroffene Person darf sich aus medizinischen Gründen außerhalb der Wohnung nicht ohne Hilfe fortbewegen können.
Dass keine öffentlichen Verkehrsmittel fahren oder keine Begleitperson zur Verfügung steht, genügt dafür nicht. Ob ein Transport medizinisch notwendig ist, entscheidet weiterhin die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Auch Menschen im Rollstuhl können in bestimmten Fällen als „gehfähig“ gelten.
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