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Drei Personen in schwarzen Richterroben stehen vor einem klassizistischen Gerichtsgebäude mit Säulen
Drei Richter stehen vor dem Gebäude des Verfassungsgerichtshofs.

Der Verfassungsgerichtshof prüft Teile des steirischen Pflege- und Betreuungsgesetzes. Auslöser ist ein Fall aus der Oststeiermark mit einer Rückforderung von über 8.000 Euro an Erben. Eine Entscheidung wird frühestens im Herbst erwartet.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Prüfung von Teilen des steirischen Pflege- und Betreuungsgesetzes aufgenommen. Ein Richter des Landesverwaltungsgerichts Steiermark hatte Bedenken wegen möglicher Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz angemeldet.

Konkret geht es um unterschiedliche Regelungen beim Kostenersatz. Erben können bei Leistungen der 24-Stunden-Betreuung zur Rückzahlung aus dem Nachlass herangezogen werden. Bei stationärer Pflege in Pflegeheimen gilt seit Jahren kein vergleichbarer Regress mehr.

Den Anlass bildete ein Verfahren aus der Oststeiermark. Ein Erbe erhielt eine Vorschreibung über mehr als 8.000 Euro für Betreuungsleistungen seiner verstorbenen Mutter. Man wollte die offene Summe mit Mitteln des bereits verteilten Erbes tilgen.

Der Sohn widersprach der Rückerstattung. Das Verfahren gelangte Mitte 2025 an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Dort entschied ein Richter Mitte April, den Verfassungsgerichtshof mit der Sache zu befassen.

Das Landesverwaltungsgericht setzte das Verfahren bis zur Entscheidung des Höchstgerichts aus. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte die Annahme des Antrags. Eine Entscheidung wird frühestens im Herbst erwartet.

Geprüft wird das Gesetz selbst. Der Verfassungsgerichtshof kann festlegen, ob seine Entscheidung nur für den Anlassfall oder für weitere gleich gelagerte Verfahren gilt.

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