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Arbeiterkammer erreicht Rücknahme einer einvernehmlichen AuflösungBild mit KI erstellt

Ein Kärntner Handelsbetrieb drängte laut AK einen jungen Mitarbeiter nach dem Präsenzdienst zur einvernehmlichen Auflösung. Nach Einschreiten der AK wurde diese zurückgenommen.

Ein junger Mitarbeiter eines Kärntner Handelsbetriebs sollte nach seiner Rückkehr vom ordentlichen Präsenzdienst einer einvernehmlichen Beendigung seines Dienstverhältnisses zustimmen. Zu diesem Zeitpunkt war er aufgrund einer Verletzung vorerst arbeitsunfähig. Nach Intervention der Arbeiterkammer Kärnten wurde die Vereinbarung wieder rückgängig gemacht.

Der junge Mann hatte seine Ausbildung bereits vor dem Präsenzdienst erfolgreich im selben Unternehmen beendet. Als er verletzt zurückkehrte und zunächst nicht arbeiten konnte, legte ihm der Betrieb laut AK eine vorbereitete Vereinbarung zur einvernehmlichen Auflösung vor.

Nach Darstellung der Arbeiterkammer wurde dabei erheblicher Druck auf den Mitarbeiter ausgeübt. Er unterschrieb das Dokument zunächst, wandte sich anschließend jedoch an die AK-Bezirksstelle St. Veit.

AK verweist auf besonderen gesetzlichen Schutz

Bezirksstellenleiter Philipp Parteder setzte sich daraufhin mit dem Unternehmen in Verbindung und verwies auf die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes (APSG).

Nach Angaben des AK-Juristen gelten in einem solchen Fall strenge Schutzbestimmungen. Ohne eine vorherige offizielle Aufklärung durch ein Gericht oder die Arbeiterkammer über die rechtlichen Folgen sei eine entsprechende Unterschrift wirkungslos. Der Arbeitgeber nahm die Auflösung des Dienstverhältnisses daraufhin zurück.

AK-Präsident Günther Goach empfiehlt Beschäftigten, sich nicht zu einer schnellen Unterschrift drängen zu lassen und im Zweifelsfall vorab Beratung einzuholen. Gleichzeitig weist er darauf hin, dass sich unüberlegt abgegebene Unterschriften nicht in jedem Fall nachträglich rückgängig machen lassen.

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