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KI-Symbolbild: Eine Person mit Hexenhut sitzt vor einem Laptop; ein Halloweenkürbis steht auf dem Schreibtisch.Bild mit KI erstellt

Der 31. Oktober ist ein normaler Arbeitstag. Für Kostüme, Alkohol und Feiern gelten arbeitsrechtliche Vorgaben.

Der 31. Oktober ist laut ÖGB ein normaler Arbeitstag. ÖGB-Arbeitsrechtsexpertin Verena Weilharter rät Beschäftigten, vorab im Betrieb zu klären, ob Kostüme und Halloweenfeiern erlaubt, geduldet oder unerwünscht sind.

Die Wahl der Kleidung gehört grundsätzlich zur Privatsphäre der Beschäftigten. Einschränkungen kann es geben, wenn ein branchenübliches Erscheinungsbild gilt, etwa in Banken oder Kanzleien. Auch Arbeitnehmer:innenschutz, Hygienevorschriften und Sicherheitsregeln sind einzuhalten. Wer Sicherheitsschuhe tragen muss, darf nicht barfuß oder in High Heels arbeiten. Ein Zombiekostüm am Bankschalter sei wohl nicht erlaubt, so Weilharter.

Beschäftigte können grundsätzlich nicht zum Tragen eines Halloweenkostüms gezwungen werden. Ausnahmen gelten etwa für Beschäftigte in Kostümverleihen oder bei Halloweenpartys. Ein vorgeschriebenes Kostüm darf nicht entwürdigend oder lächerlich sein und muss vom Arbeitgeber bereitgestellt beziehungsweise bezahlt werden. Niemandem kann zugemutet werden, bereits geschminkt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit zu fahren. Umkleide- und Schminkzeit im Betrieb zählt als Arbeitszeit.

ÖGB setzt Grenzen für Alkohol und Feiern am Arbeitsplatz

Ein Glas Wein oder Bier ist laut Weilharter meist kein Problem, solange daraus kein Gelage wird und das Büro nicht zur Partymeile wird. Ein generelles Alkoholverbot im Job gibt es nicht. Beschäftigte dürfen sich aber weder vor noch während der Arbeit oder in Pausen in einen Zustand versetzen, der sie oder andere gefährdet. Ein absolutes Alkoholverbot des Arbeitgebers ist einzuhalten. Auch eine Betriebsvereinbarung kann den Alkoholkonsum regeln.

Lädt der Arbeitgeber zu einer Halloweenfeier während der Arbeitszeit ein, muss diese Zeit bezahlt werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, ist die Teilnahme freiwillig und unbezahlt.

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