Polizei verordnet Sicherheitsbereich beim Derby in Graz-Liebenau

Beim Bundesligaspiel zwischen GAK und Sturm am 18. Oktober 2026 gilt rund um das Stadion Graz-Liebenau von 10 bis 24 Uhr ein Sicherheitsbereich.
Am Sonntag, 18. Oktober 2026, findet um 17 Uhr das Bundesligaspiel zwischen GAK und Sturm statt. Für das Grazer Derby verordnet die Landespolizeidirektion Steiermark einen Sicherheitsbereich rund um das Stadion Graz-Liebenau. Grundlage ist § 49a Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes.
Die Verordnung gilt an diesem Tag von 10 bis 24 Uhr. Der Sicherheitsbereich umfasst das Gebiet innerhalb einer festgelegten Route. Sie beginnt bei der Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr. 151 und führt über die Evangelimanngasse und die Münzgrabenstraße zur Harmsdorfgasse Nr. 12 an der Kreuzung mit der Weinholdstraße. Auf der Weinholdstraße verläuft sie bis Nr. 31, dann über die Dr. Lister-Gasse bis zur Kreuzung mit der Lortzinggasse und weiter bis zur Paul-Ernst-Gasse.
Von dort führt die Grenze Richtung Süden bis zur Karl-Huber-Gasse Nr. 11 und Richtung Westen bis zur Raiffeisenstraße Nr. 198. Auf dieser verläuft sie Richtung Norden bis Haus Nr. 166 bei der Kirche und Richtung Nordwesten bis zur Kreuzung mit der Lisztgasse. Über die Kollowitzgasse geht es weiter bis zur Eduard-Keil-Gasse, Richtung Westen zur Kasernstraße und auf dieser Richtung Norden bis zur Senefeldergasse. Die Route führt schräg über die Dauerkleingartenanlage zur Raiffeisenstraße Nr. 61 und zurück zur Conrad-von-Hötzendorf-Straße Nr. 151.
Polizei kann Personen aus dem Bereich wegweisen
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen aus dem Sicherheitsbereich wegweisen, wenn diese im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum begehen oder begangen haben. Für diese Personen gilt zugleich ein Betretungsverbot.
Wer trotz eines Betretungsverbots den Sicherheitsbereich bei der Sportgroßveranstaltung betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dafür kann eine Geldstrafe bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Ist die Geldstrafe uneinbringlich, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen möglich.
Wer trotz Abmahnung seine strafbare Handlung fortsetzt, kann festgenommen werden.
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