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KI-Symbolbild: Ein leerer Gerichtssaal mit Akten und einem Mikrofon.Bild mit KI erstellt

Gegen einen 47-jährigen Beamten laufen Ermittlungen wegen Wiederbetätigung und sexueller Belästigung. Über eine Anklage ist noch nicht entschieden.

Seit August darf ein 47-jähriger Bediensteter der Landespolizeidirektion Kärnten seinen Dienst nicht mehr ausüben. Die Staatsanwaltschaft prüft gegen ihn Vorwürfe der sexuellen Belästigung und der nationalsozialistischen Wiederbetätigung. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Der Beschuldigte gehört einer Polizei-Sondereinheit an. Er soll vor Kollegen Adolf Hitler nachgeahmt haben. Ein weiterer Vorwurf betrifft sexuelle Belästigung von Kollegen im Duschbereich der Dienststelle.

Mehrere Polizisten hatten bei Mitarbeitergesprächen ihrem nächsthöheren Vorgesetzten von den Zuständen in der Einheit erzählt und sich darüber beschwert. Die Polizei prüfte daraufhin die Vorwürfe im Hinblick auf ein mögliches Disziplinarverfahren.

Die anschließenden Zeugenbefragungen untermauerten den Verdacht. Deshalb erhielt die Staatsanwaltschaft Kenntnis von dem Sachverhalt und nahm strafrechtliche Ermittlungen auf. § 3g Verbotsgesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Ermittlungen wegen des Verdachts auf Wiederbetätigung.

Strafverfahren bestimmt die weiteren disziplinären Schritte mit

Auch das Landeskriminalamt untersucht den Fall. Die Befragungen von Zeugen und des Beschuldigten haben bereits stattgefunden. Ob es zu einer Anklage kommt und welche Vorwürfe sie enthalten würde, ist noch nicht entschieden. Während der laufenden Ermittlungen darf der Beamte seinen Dienst weiterhin nicht ausüben.

Die gerichtlichen Feststellungen und das Ergebnis des Strafverfahrens geben vor, welche Disziplinarmaßnahmen folgen. Die möglichen Disziplinarstrafen umfassen eine Entlassung, Geldstrafen oder eine Ermahnung. Ergibt sich kein strafrechtlich bedeutsamer Sachverhalt, ist dennoch zu klären, welche Fragen für die Disziplinarbehörde verbleiben.

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