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KI-generiertes Bild: Ein Richterhammer liegt neben einem Gesetzbuch vor österreichischer und europäischer Flagge.KI-Bild

Der VfGH billigt eine Ehefähigkeit ohne Ausnahme von der Volljährigkeit. Die Berufung des Paars gegen die Nichtigerklärung der Ehe ist noch offen.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hält die österreichische Altersvorgabe für zulässig: Ehefähig ist man erst ab Volljährigkeit, also mit mindestens 18 Jahren. Abweichungen sind nicht vorgesehen. Nach Ansicht des Gerichts bleibt der Gesetzgeber mit dieser Regelung innerhalb des ihm eingeräumten Rahmens. Der Gerichtshof sieht durch die Altersvorgabe sowohl das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens als auch den Gleichheitsgrundsatz gewahrt.

Der Fall geht auf die Hochzeit eines Österreichers und einer Serbin in Serbien zurück. Der Mann war damals 19, die Frau 16 Jahre alt. Nach dem Umzug der Serbin nach Österreich erklärte das Bezirksgericht Feldkirch die Ehe für nichtig. Das Paar legte Berufung ein und beantragte im Zusammenhang damit eine Prüfung durch den VfGH. Die Entscheidung über die Berufung des Paares in Feldkirch steht noch aus.

Nach Ansicht der Antragsteller geht ein Verbot jeder Eheschließung vor dem 18. Geburtstag zu weit und ist sachlich nicht zu begründen. Bei ausreichender Reife und Einsichtsfähigkeit sollte ein Gericht nach ihrer Vorstellung im konkreten Fall die Ehefähigkeit eines minderjährigen Verlobten feststellen können.

2025 beschloss der Nationalrat einstimmig, dass Gerichte Minderjährige nicht mehr als ehefähig anerkennen können. Der VfGH begründete die Altersgrenze mit dem Schutz Minderjähriger und des Kindeswohls sowie dem Ziel, Kinder- und Zwangsheiraten zu verhindern. Eine Ehe wirkt sich nach den Ausführungen des Gerichts erheblich auf die Partner aus – rechtlich ebenso wie persönlich und sozial. Die Regelung verlangt nur, mit einer wirksamen Eheschließung bis zur Volljährigkeit zu warten. Für den VfGH liegt darin deshalb keine Verletzung des Rechts auf Eheschließung.

Aktualisiert – Aussagen zur Begründung der Altersgrenze präzisiert.

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