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KI-Symbolbild: Aktenstapel auf einem Tisch in einem leeren Gerichtssaal mit Mikrofon.Bild mit KI erstellt

Das Urteil gegen einen 27-Jährigen ist nicht rechtskräftig. Im Verfahren ging es um mindestens 71 Fälle von NS-Propaganda.

Das Schwurgericht am Landesgericht Linz verhängte am Freitag am späten Nachmittag sieben Monate bedingte Freiheitsstrafe gegen einen 27-jährigen Schichtarbeiter aus St. Martin im Mühlkreis. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Verurteilte akzeptierte die Entscheidung, die Staatsanwaltschaft Linz bat hingegen um Bedenkzeit.

Ein sofortiger Haftantritt bleibt dem Mann erspart, sofern die gesetzlichen Bedingungen für einen bedingten Strafnachlass erfüllt sind. Im Strafregister wird eine strafrechtliche Verurteilung grundsätzlich vermerkt, während eine Diversion diesen Eintrag nicht nach sich zieht.

Verfahren umfasst mindestens 71 Fälle von NS-Propaganda

Dem Verfahren lagen mindestens 71 Fälle zugrunde. Der Vorwurf betrifft den Zeitraum zwischen April und Ende November 2024: Der 27-Jährige soll NS-Propaganda in Form von Videos, Postings und Bildern einem breiteren Kreis von Personen übermittelt haben.

Zu den Vorwürfen gehörte, dass er den systematischen Mord an jüdischen Menschen bejaht und Adolf Hitler glorifiziert haben soll. Die rechtliche Grundlage für den Verdacht auf nationalsozialistische Wiederbetätigung bildete Paragraf 3g des Verbotsgesetzes.

Beschwerde der Staatsanwaltschaft verhindert eine Diversion

Eine Diversion stand dem Mann zunächst als Möglichkeit offen, die ihm das Landesgericht Linz im Dezember 2025 eingeräumt hatte. Er hätte dafür 3.500 Euro zahlen müssen und wäre dann ohne strafrechtliche Verurteilung aus dem Verfahren hervorgegangen.

Das Netzwerk gegen Rechtsextremismus und das Mauthausen Komitee lehnten dieses Angebot mit Protesten ab. Die Staatsanwaltschaft Linz griff es mit einer Beschwerde an.

Beim Oberlandesgericht Linz setzte sich die Staatsanwaltschaft damit durch. Der aus drei Richtern bestehende Senat begründete die schwere Schuld mit der hohen Zahl an Fällen und der offenkundigen Sympathie des Mannes für den Nationalsozialismus. Deshalb kam eine Diversion nicht mehr infrage. Auch generalpräventive Gründe waren für die Verhandlung vor einem Schwurgericht maßgeblich.

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