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Zwei Männer sitzen mit Mikrofonen an einem Tisch

Die neue Verordnung gilt ab 2027. Haushalte und kleine Gewerbebetriebe bekommen für den Leistungspreis bis spätestens 1. Juli 2028 Zeit.

Die Systemnutzungsentgelte-Grundsatzverordnung (SNE-G-V) bildet ab 1. Jänner 2027 die Grundlage für die Netzentgelte. Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz hat dafür den rechtlichen Rahmen geschaffen. Die E-Control arbeitete die Verordnung nach mehreren Konsultationen und der Auswertung von Stellungnahmen aus.

Die Reform soll die Netze besser auslasten, Lastspitzen senken und teuren Netzausbau möglichst vermeiden. Nach Berechnungen der E-Control könnten so langfristig rund 300 Millionen Euro an jährlichen Netzkosten vermieden werden. Dazu sollen etwa Speicher und Elektroautos ihre Ladevorgänge auf mehrere Stunden verteilen, statt gleichzeitig mit voller Leistung zu laden.

Leistungsspitzen bestimmen die Netzkosten stärker

Bei Haushalten entfielen bisher rund 90 Prozent der Netzkosten auf den Arbeitspreis und rund zehn Prozent auf eine Grundpreispauschale. Innerhalb von drei Jahren soll der Anteil von Arbeits- und Leistungspreis schrittweise auf jeweils 50 Prozent steigen. Für den Leistungspreis zählt der höchste 15-Minuten-Leistungswert eines Monats.

Haushalte und kleine Gewerbebetriebe auf Netzebene 7 erhalten eine Übergangsfrist. Die Einführung des Leistungspreises kann je Netzbereich zwischen 1. Jänner 2027 und spätestens 1. Juli 2028 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt gilt er für alle. Das Gesamtaufkommen für die derzeitigen Netzkosten soll gleich bleiben, die Kosten werden aber anders auf die Netznutzer verteilt. Für einen durchschnittlichen Haushalt ohne leistungsstarke Anwendungen soll sich nichts ändern.

Der Sommer-Nieder-Arbeitspreis (SNAP) gilt von 1. April bis 30. September jeweils zwischen 10.00 und 16.00 Uhr und wird 2027 wieder angeboten. Der Winter-Nieder-Arbeitspreis (WiNAP) gilt von 1. Oktober bis 31. März zwischen 23.00 und 5.00 Uhr. Er tritt erstmals im Oktober 2027 in Kraft. Voraussetzung für beide Tarife ist, dass der Netzbetreiber Smart-Meter-Daten viertelstündlich auslesen kann. Für den SNAP gilt derzeit eine Reduktion des Netz-Arbeitspreises von 20 Prozent. Die tatsächliche Höhe legt die Systemnutzungsentgelte-Tarifverordnung fest.

Die flexible Entnahme soll den bisher als unterbrechbaren Tarif bekannten Ansatz innerhalb der nächsten drei Jahre ablösen. Kundinnen und Kunden können ihrem Netzbetreiber eine zeitlich flexible Stromnutzung ermöglichen und selbst festlegen, wie garantierte und flexible Leistung aufgeteilt werden. Eine Einschränkung oder Steuerung soll nur dann stattfinden, wenn sie notwendig ist, und höchstens zweimal zwei Stunden pro Tag dauern.

Beim Netzanschlussentgelt sollen künftig alle Netzbenutzer gleich viel zahlen. Für Standorte, die dem Stromnetz zugutekommen, sind günstigere Bedingungen vorgesehen. Bestehende Kundinnen und Kunden müssen durch die Umstellung nicht nachzahlen. Zunächst werden allen zehn Kilowatt netzwirksame Bezugsleistung zugeordnet. Auch wer 2026 höhere Bezugsleistungswerte hatte, muss dafür laut Verordnung nichts nachzahlen.

Systemdienliche Speicher sollen bestehende Netzkapazitäten nutzen und keinen zusätzlichen Netzausbau verursachen. Für Speicher, die systemdienlich betrieben werden oder dafür geeignet sind, sind Vergünstigungen beim Netzanschluss- und Netzverlustentgelt möglich. Die Verordnung sieht zehn Varianten mit Reduktionen oder Erlass von Netzentgelten vor. E-Control-Vorstand Alfons Haber sagte, Vergünstigungen müssten einem klaren Nutzen für das Stromsystem gegenüberstehen. Nicht bezahlte Netzentgelte müssten sonst von den vier Millionen Haushalten und den Unternehmen in Österreich getragen werden.

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