Gericht sieht Versammlungsfreiheit bei Camp-Räumung in Linz verletzt
KI-Bild Das Landesverwaltungsgericht wertete die Räumung als rechtswidrig. Der Bund muss die Verfahrenskosten ersetzen, ein Baustopp für die A26 folgt daraus nicht.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wertete die am 5. Februar 2026 erfolgte Auflösung und zwangsweise Räumung des Protestcamps im Linzer Bergschlösslpark als rechtswidrig. Für die Verfahrenskosten kommt der Bund auf. Das Urteil hält den Bau des A26-Projekts nicht auf.
Das Gericht erkannte keinen Anlass, die Versammlung als Gefahr für die öffentliche Ordnung einzustufen. Bis zu ihrer Auflösung entsprach sie weiterhin der ursprünglichen Anmeldung. Die Arbeiten, mit denen der steckengebliebene Bohrkopf herausgeholt werden sollte, boten nach Ansicht des Gerichts keinen ausreichenden Grund, die nicht untersagte Versammlung aufzulösen und gegen den Willen der Teilnehmenden zu räumen. Grundlage der Beurteilung waren Verfahrensunterlagen und eine öffentliche mündliche Verhandlung.
Im Bergschlösslpark brachten Aktivistinnen und Aktivisten ihren Widerstand gegen den Westringbau und gegen die im Zusammenhang mit dem Tunnelbau geplanten Baumfällungen zum Ausdruck. Das Camp war als Versammlung angemeldet und nicht untersagt. Als Grund für die Auflösung nannte die Landespolizeidirektion Oberösterreich eine mögliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung. Die Sonderbaustelle für das Herausholen des Bohrkopfs stelle nach ihrer Einschätzung ein Sicherheitsrisiko für die Teilnehmenden dar.
Bei der Räumung rückten Polizei und Cobra mit einem Großaufgebot an. Ein Demonstrant wurde dabei von einer erhöhten Stelle heruntergeholt. Die Aktivistinnen und Aktivisten erhoben Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht. Der Bohrkopf steckte weiterhin 17 Meter tief unter dem Bergschlösslpark fest. Das Camp ist abgebaut und soll nicht wieder aufgebaut werden.
Der schriftliche Spruch des Gerichts war noch nicht eingelangt. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich prüfte intern, ob sie ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung erhebt.
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