Vorarlberger Gericht sieht Tesla-Parkmodus nicht als Inbetriebnahme
KI-Bild Das Landesverwaltungsgericht hob den Vorwurf des alkoholisierten Inbetriebnehmens auf. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zugelassen.
Als rechtliche Inbetriebnahme eines Elektroautos wertete das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erst die Auswahl eines Fahrmodus. Im konkreten Fall reichte der gewählte Parkmodus dafür nicht aus. Damit ließ sich die Annahme nicht aufrechterhalten, der Mann habe den Tesla alkoholisiert in Betrieb genommen.
Nach einem Theaterbesuch im März 2026 hatte ein Vorarlberger so viel Alkohol konsumiert, dass er nicht mehr mit dem Auto heimkehren konnte. Deshalb plante er, die Nacht in seinem Tesla zu verbringen.
Als sich der Mann mit Schlüssel und Handy dem Tesla näherte, gingen dessen Türen von allein auf. Auch Licht und Display gingen von selbst an. Der Mann nahm am Fahrersitz Platz. Den Parkmodus wählte er aus, nachdem er kurz aufs Bremspedal getreten hatte. Anschließend übermannte ihn der Schlaf. Die gespeicherten Daten im Fahrzeug spiegelten den vom Mann beschriebenen Ablauf wider. Die Polizei weckte ihn im Auto.
Weil die Bezirkshauptmannschaft eine Inbetriebnahme des Tesla annahm, setzte sie seine Lenkberechtigung zunächst für vier Monate außer Kraft. Der dreimonatige Entzug galt dennoch weiter, denn der Mann lenkte am Tag nach der Überprüfung das Auto, obwohl ihm die Polizei den Führerschein abgenommen hatte. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts waren beide Entzugsfristen bereits abgelaufen. Die angeordnete Nachschulung ist für den Mann nicht mehr verpflichtend.
Verwaltungsgerichtshof kann die Frage noch prüfen
Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor haben sich die Höchstgerichte bereits mit der Inbetriebnahme rund um Zündung und Motorstart befasst. Das Landesverwaltungsgericht verglich das Umstellen der Fahrtrichtung über den Ganghebel bei einem Elektroauto mit dem Zünden des Motors bei einem Verbrenner.
Den Weg zum Verwaltungsgerichtshof hat das Landesverwaltungsgericht für eine ordentliche Revision freigemacht. Ab welchem Zeitpunkt der Betrieb eines Elektroautos rechtlich als begonnen gilt, könnte damit noch das Höchstgericht entscheiden.
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