Gericht lässt 2.696,60 Euro Evaluierungskosten im Naarn-Fall entfallen
KI-Bild Die übrige Beschwerde blieb erfolglos. Ursprünglich waren 12.046,60 Euro für Unterbringung und Tötung abgenommener Hunde vorgeschrieben.
Bei der tödlichen Hundeattacke in Naarn starb die 60-jährige Joggerin Herta A. Zwei Hündinnen und der Rüde Elmo waren beteiligt. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab der Hundehalterin teilweise recht. Für die verhaltensmedizinische Evaluierung der beiden Hündinnen durfte ihr kein Betrag von 2.696,60 Euro angelastet werden. Schon der tödliche Vorfall erlaubte es, die beiden Hündinnen als besonders gefährlich einzustufen.
Die Behörde setzte gegenüber der Halterin 12.046,60 Euro an. Der Betrag umfasste die Unterbringung dreier Hunde, die die Behörde aus der Haltung der Frau genommen hatte, sowie die Tötung von zwei dieser Hunde. Die Halterin beanstandete die Höhe und Notwendigkeit einzelner Kosten. Sie argumentierte, die Hunde hätten auch anderswo untergebracht werden können.
Das Hundehaltegesetz verpflichtet Halter zur Kostentragung
Das Oberösterreichische Hundehaltegesetz 2024 sieht grundsätzlich vor, dass die Hundehalterin oder der Hundehalter die Kosten „für die Unterbringung abgenommener Hunde“ trägt. Die Halterin muss diese Ausgaben auch dann übernehmen, wenn sie kein Verschulden trifft.
Zum ersatzfähigen Aufwand zählen erforderliche Beförderungen, tierärztliche Leistungen und weitere gebotene Schritte. Auch die für die schmerzlose Tötung angefallenen Kosten gehörten in diesem Verfahren zum ersatzfähigen Aufwand. Die bisherige Halterin beziehungsweise Eigentümerin kann für diese Kosten noch zur Zahlung verpflichtet werden, sofern seit dem rechtskräftigen Verlust des Eigentums an den Hunden höchstens ein Jahr vergangen ist.
Die behördliche Wegnahme bezog sich auch auf einen dritten Hund. Er gehörte der Halterin und nahm nicht an der Attacke teil. Über die 39-jährige Halterin wurde ein Hundehalteverbot verhängt.
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