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Gewerbeordnungsnovelle geht in den WirtschaftsausschussBild mit KI erstellt

Die Novelle umfasst zehn Maßnahmen, darunter Erleichterungen bei Betriebsübernahmen und weniger Verwaltungsaufwand für Unternehmen.

Mit der Befassung im Wirtschaftsausschuss geht die Novelle der Gewerbeordnung in den nächsten parlamentarischen Schritt. Sie setzt zehn Maßnahmen aus dem Entbürokratisierungspaket der Bundesregierung um. Im Mittelpunkt stehen einfachere Verfahren für betriebliche Investitionen, Erleichterungen bei Betriebsübernahmen und weniger Verwaltungsaufwand für Unternehmen.

Ergänzend sollen drei zentrale Erlässe für mehr Klarheit und einen praxisnahen Vollzug sorgen.

PV-Anlagen und Ladestationen sollen genehmigungsfrei werden

Für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und E-Ladestationen soll die gewerberechtliche Genehmigungspflicht entfallen, ebenso die gewerberechtlichen Einzelprüfungen. Begleitende Regelungen sollen die betriebsanlagenrechtlichen Schutzinteressen wahren. Nach Darstellung des Wirtschaftsministeriums soll das den Ausbau erneuerbarer Energien und der Ladeinfrastruktur in Betrieben erleichtern.

Der Einbau von Außengeräten zur Klimatisierung sowie zur Be- und Entlüftung soll nicht automatisch dazu führen, dass eine bisher genehmigungsfreie Betriebsanlage genehmigungspflichtig wird. Ein auf das Wesentliche konzentriertes Feststellungsverfahren soll Klarheit schaffen und die Schutzinteressen wahren.

Bei Betriebsübernahmen soll die sogenannte Grace-Period von drei auf fünf Jahre verlängert werden. Das betrifft Auflagen, die nicht unmittelbar zur Abwehr von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen erforderlich sind.

Die Frist, nach der eine bestehende Betriebsanlagengenehmigung wegen Nichtbetriebs erlischt, soll von fünf auf sieben Jahre steigen. Die Verlängerungsmöglichkeit soll von insgesamt sieben auf zehn Jahre ausgeweitet werden. Nach Darstellung des Ministeriums sollen die längeren Fristen mehr Zeit für Übernahmeentscheidungen schaffen und die Nutzung bestehender Standorte unterstützen. Sie sollen auch einen Beitrag gegen zusätzlichen Flächenverbrauch und Bodenversiegelung leisten.

Längere Übernahmefristen treffen auf hohe Nachfolgezahlen

2025 wurden rund 8.200 Unternehmen in der gewerblichen Wirtschaft übernommen. Rund 90 Prozent der Übernehmerinnen und Übernehmer führen auch die bestehende Betriebsanlage weiter. Bis 2035 stehen rund 56.600 Unternehmen zur Übergabe an. Das entspricht etwa einem Viertel aller Arbeitgeberbetriebe und betrifft potenziell fast 780.000 Beschäftigte. Jede erfolgreiche Nachfolge sichert im Durchschnitt vierzehn Arbeitsplätze und rund 1,1 Millionen Euro an jährlicher direkter Wertschöpfung.

Unternehmen sollen behördlich verlangte Dokumentationen künftig im Einvernehmen mit der Behörde digital oder schriftlich übermitteln können, statt sie ständig in der Betriebsanlage bereitzuhalten. Das soll den Aufwand für Unternehmen mit mehreren Standorten verringern und Behörden die Überprüfung erleichtern. Dadurch könnten jährlich rund 5.000 Vor-Ort-Überprüfungen entfallen, die ausschließlich kontrollieren, ob die Dokumente bereitgehalten werden. In Gewerbeverfahren sollen Unternehmen Unterlagen außerdem auf Englisch vorlegen können. Diese sollen im Regelfall ohne zusätzliche Übersetzung berücksichtigt werden, was Zeit und Übersetzungskosten sparen soll. Ein neues Standortbereinigungsverfahren soll klare gewerberechtliche Verhältnisse bei aufgegebenen Standorten schaffen, deren Auflassung nie angezeigt wurde. Vorkehrungen gegen missbräuchliche Standortentfernungen sind vorgesehen.

Drei Erlässe sollen den Vollzug vereinfachen

Änderungsanträge für Betriebsanlagen sollen nicht allein deshalb abgelehnt werden dürfen, weil dadurch eine anders strukturierte Anlage oder mehrere selbstständige Betriebsanlagen entstehen. Entscheidend soll die konkrete Genehmigungsfähigkeit nach der Gewerbeordnung sein. Bei geringfügigen, leicht behebbaren Verstößen und leichtem Verschulden soll zunächst beraten und eine Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands gesetzt werden, statt sofort zu bestrafen. Technische Vorgaben sollen sich am Schutzziel und am konkreten Einzelfall orientieren. Abweichende Lösungen sollen zulässig sein, wenn sie ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten. Besondere gesetzliche Anforderungen, etwa für IPPC-Anlagen, Abfallbehandlung und Luftschadstoffe, bleiben unberührt.

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