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KI-generiertes Bild: Ein Gesetzesband mit Paragrafenzeichen liegt neben Schriftstücken und einem Füller auf einem Holztisch.KI-Bild

Seit 27. September können Abmahner bei Missbrauch keine Abmahnkosten geltend machen. Betroffene können unter Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.

Seit 27. September 2026 gilt in Österreich eine neue gesetzliche Regelung gegen den Missbrauch von Abmahnungen. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) hat sie initiiert. Die Bestimmung „Rechtsmissbräuchliche Abmahnung“ (§ 7a) im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) erweitert die rechtliche Handhabe gegen solche Schreiben.

Bei Massenabmahnungen erhalten Unternehmen Schreiben, in denen ihnen ein mutmaßlicher Rechtsverstoß vorgeworfen wird, etwa gegen das Urheberrecht oder den Datenschutz. Häufig werden solche Abmahnungen massenhaft verschickt und enthalten hohe Geldforderungen, zum Beispiel für Nutzungsgebühren oder angeblich entstandene Anwaltskosten.

Das Gesetz schränkt Kostenforderungen ein

Wer Abmahnungen missbräuchlich verschickt, kann künftig keine Abmahnkosten geltend machen. Damit entfällt ein wesentlicher finanzieller Anreiz. Betroffene können unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen. Die WKÖ und bestimmte weitere Institutionen können gerichtlich verlangen, dass rechtsmissbräuchliche Abmahnungen unterbleiben.

Die WKÖ verweist auf jüngst bekannt gewordene Fälle von Massenabmahnungen wegen mutmaßlicher Datenschutzverstöße oder Urheberrechtsverletzungen. Frühere Abmahnwellen rund um Forderungen wegen der Verwendung von „Google Fonts“ auf Webseiten hätten gezeigt, welche Belastungen solche Schreiben für Betriebe verursachen können. In solchen Fällen setzt sich die WKÖ gemeinsam mit dem Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb für betroffene Betriebe ein.

WKÖ-Generalsekretär Jochen Danninger betonte, dass berechtigte Ansprüche weiterhin geltend gemacht werden können. Wo Abmahnungen dazu dienten, Einnahmen zu erzielen, brauche es klare Grenzen, sagte er.

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