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Nationalrat beschließt Abschiebungen aus Strafhaft ab 1. NovemberBild mit KI erstellt

Ab 1. November können ausländische Verurteilte nach der Mindesthaft auch gegen ihren Willen abgeschoben werden.

Der Nationalrat beschloss am 14. Oktober 2026 den neuen § 133b des Strafvollzugsgesetzes. Ab 1. November können ausländische Verurteilte nach Verbüßung der Mindesthaft auch gegen ihren Willen abgeschoben werden.

Von der Regel ausgenommen sind Menschen, die wegen eines Sexualdelikts, eines schweren Gewaltdelikts oder einer terroristischen Straftat verurteilt wurden. Bisher scheiterte die Außerlandesbringung laut Aussendung oft am Veto der Betroffenen und war nur freiwillig möglich. Künftig übernimmt die Fremdenbehörde Verurteilte direkt aus der Justizanstalt und führt die Abschiebung durch. Eine Schubhaft ist dafür nicht mehr nötig. Die Änderung entlastet die Polizei und setzt einen weiteren Punkt des Regierungsübereinkommens um.

Novelle ändert Haftvollzug und erweitert Ausbildungsaufschub

Europäische Bürgerinnen und Bürger ohne Aufenthaltsrecht in Österreich sollen ihre Haft künftig im Heimatland verbüßen. Ein Rahmenbeschluss der EU und ein Übereinkommen des Europarates bilden dafür den Rechtsrahmen. Bürokratische Hindernisse erschweren derzeit die Umsetzung und sollen schrittweise abgebaut werden. Die Novelle ändert dafür die Reihenfolge beim Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen. Das erhöht die Chancen, dass ausländische Verurteilte ihre Haftstrafen tatsächlich in ihren Heimatstaaten verbüßen müssen.

Staatssekretär Jörg Leichtfried begründete die Maßnahmen vor allem mit der Entlastung der Haftanstalten. Deren Überbelegung betrage derzeit acht Prozent, sagte er. Als Ziel nannte Leichtfried menschenwürdige Haftbedingungen und die Möglichkeit, nach der Strafe wieder Halt und Anschluss zu finden und ein friedliches Leben aufzubauen.

Auch der Strafaufschub für Berufsausbildungen wird ausgeweitet. Bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren kann der Haftantritt künftig länger als ein Jahr aufgeschoben werden, damit Verurteilte eine laufende Lehre oder Ausbildung abschließen können. Die Maßnahme soll Rückfälle verhindern und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft absichern.

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